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Antibiotikadaten: Was sich mit dem TAMG geändert hat

Die Antibiotikadatenbank und ihre Pflichten haben sich aus dem früheren Arzneimittelrecht weiterentwickelt. Der Beitrag ordnet den geltenden Ablauf ein und zeigt, welche amtlichen Änderungen Betriebe beobachten sollten.

Tierärztin und Rinderhalter prüfen Daten zu einer Behandlung am Laptop
Für Antibiotikadaten müssen Angaben aus dem Betrieb und aus der tierärztlichen Behandlung zusammenpassen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Wer einen Betrieb übernimmt oder ihn an die nächste Generation übergibt, übergibt nicht nur Tiere, Flächen und Gebäude. Mitübergeben werden auch Nachweise, Meldewege und Fristen. Gerade bei Antibiotikadaten ist es wichtig, die Unterlagen so zu ordnen, dass nachvollziehbar bleibt, welche Meldung der Betrieb selbst abgibt und welche Daten aus der tierärztlichen Behandlung stammen.

Das frühere System der Antibiotikaminimierung ist nicht verschwunden, aber rechtlich und organisatorisch weiterentwickelt worden. Für die Praxis bedeutet das: Die TAMG Antibiotikadaten müssen zum Betrieb, zur erfassten Nutzungsart und zum jeweiligen Halbjahr passen. Dieser Beitrag wurde von unserem Autorenteam für die betriebliche Dokumentationspraxis eingeordnet.

Das Tierarzneimittelgesetz löste frühere Regelungen im Arzneimittelgesetz ab

Seit dem Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes, kurz TAMG, stehen die nationalen Regeln zu Tierarzneimitteln und zur Antibiotikaminimierung nicht mehr im Arzneimittelgesetz. Das TAMG ergänzt unmittelbar geltendes europäisches Recht, insbesondere die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Es enthält unter anderem Vorgaben zur Anwendung, Abgabe, Dokumentation und Überwachung von Tierarzneimitteln.

Für die Antibiotikaminimierung sind insbesondere die Vorschriften des Vierten Abschnitts des TAMG relevant. Dort ist geregelt, welche Tierhaltungen in das System einbezogen sind, welche Daten zu melden sind und wie betriebliche Therapiehäufigkeiten sowie bundesweite Kennzahlen zustande kommen. Wer noch mit älteren Merkblättern arbeitet, sollte daher stets prüfen, ob deren Verweise auf das Arzneimittelgesetz überholt sind.

Rechtswechsel bedeutet keinen Neubeginn der Dokumentation

Der Rechtswechsel entbindet Betriebe nicht von den übrigen Aufzeichnungspflichten. Für lebensmittelliefernde Tiere müssen Anwendungen von Arzneimitteln weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden. Abgabebelege der Tierarztpraxis, Behandlungsanweisungen und eigene Nachweise gehören deshalb in einen abgestimmten Arbeitsablauf.

Die Antibiotikadatenbank ersetzt auch nicht das Bestandsregister. Zugänge, Abgänge und Bestandsbewegungen richten sich nach eigenen Vorschriften, vor allem nach der Viehverkehrsverordnung und den jeweiligen Meldeverfahren. Wie sich diese Dokumentation sauber trennt und dennoch abgleicht, erläutert der Beitrag Das Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung erklärt.

Die zentrale Datenbank verbindet Tierhaltungs und Arzneimitteldaten

Die Antibiotikadatenbank Tierhaltung führt zwei Datenströme zusammen. Tierhalterinnen und Tierhalter teilen Daten zu den für das System relevanten Tierhaltungen mit. Tierärztinnen und Tierärzte melden Angaben zu Antibiotikaanwendungen bei den erfassten Tieren. Technisch wird das Verfahren über HI-Tier unterstützt, die rechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.

Die Meldung der Tierhaltung schafft die Grundlage, damit die Behandlungsdaten einer passenden Betriebsnummer, Tiergruppe und Nutzungsart zugeordnet werden können. Deshalb genügt es nicht, sich allein auf die Rechnung oder den Abgabebeleg zu verlassen. Der Betrieb muss prüfen, ob seine eigenen Angaben in der TAM Datenbank vollständig und aktuell sind.

Was aus dem Betrieb kommt

Nach Paragraf 55 TAMG sind für die erfassten Nutzungsarten insbesondere Angaben zur Tierhaltung mitzuteilen. Dazu gehören die Nutzungsart und die Anzahl der gehaltenen Tiere im maßgeblichen Zeitraum. Ändert sich eine Zuordnung oder liegt eine Haltung in mehreren erfassten Nutzungsarten vor, muss die Meldung die tatsächliche betriebliche Struktur abbilden.

Was aus der Tierarztpraxis kommt

Die tierärztliche Mitteilung nach Paragraf 56 TAMG betrifft die Antibiotikaanwendung. Sie enthält die gesetzlich vorgegebenen Angaben zur Behandlung, etwa zum Arzneimittel, zu behandelten Tieren, zur Behandlungsdauer und zur eingesetzten Menge. Diese Meldung ist keine Aufgabe, die der Tierhalter pauschal selbst nachtragen darf, wenn eine tierärztliche Meldung fehlt.

Praktisch sinnvoll ist ein Abgleich nach jeder Behandlung: Stimmen Betriebsnummer, Tiergruppe und Nutzungsart auf dem Beleg mit der Einordnung in der Datenbank überein? Bei Fehlern sollte der Betrieb zeitnah die behandelnde Tierarztpraxis ansprechen und bei Verfahrensfragen die zuständige Behörde einbeziehen. So werden Abweichungen geklärt, bevor sie in die Auswertung eines Halbjahres eingehen.

Der Anwendungsbereich umfasst festgelegte Nutzungsarten

Die Vorgaben zur Antibiotikaminimierung erfassen nicht jede Haltung von Nutztieren automatisch. Der Anwendungsbereich des TAMG ist an genau bestimmte Nutzungsarten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten geknüpft. Bei Rindern unterscheidet das Gesetz Kälber zur Mast bis zu einem bestimmten Alter und Rinder zur Mast ab diesem Alter. Bei Schweinen werden Ferkel nach dem Absetzen bis zu einem festgelegten Gewicht sowie Mastschweine ab diesem Gewicht unterschieden.

Bei Geflügel sind Masthühner und Mastputen erfasst. Schafe und Ziegen gehören nicht zu den gesetzlich festgelegten Nutzungsarten des Antibiotikaminimierungssystems nach dem TAMG. Das heißt jedoch nicht, dass für diese Tierarten keine Arzneimittelaufzeichnungen oder sonstigen tierarzneimittelrechtlichen Pflichten bestehen.

Mastzweck und tatsächliche Haltung sorgfältig einordnen

Für Mutterkuhbetriebe, Aufzuchtbetriebe und gemischte Haltungen ist die Einordnung nicht immer auf den ersten Blick eindeutig. Maßgeblich sind die gesetzlichen Merkmale der Nutzungsart und die tatsächliche betriebliche Haltung, nicht eine frei gewählte Bezeichnung im Stallbuch. Tiere derselben Art können je nach Verwendungszweck unterschiedlich zu beurteilen sein.

Auch Betriebsformen, Vermarktungswege und Meldepraxis können zwischen Bundesländern oder im Einzelfall Fragen aufwerfen. Verbindlich einordnen kann die zuständige Landesbehörde beziehungsweise die örtlich zuständige Veterinärbehörde. Vor einer neuen Meldung, einem Betriebswechsel oder einer Umstellung der Tiergruppe sollte der Betrieb dort nachfragen, statt eine alte Zuordnung fortzuschreiben.

  • Rinder: Kälber zur Mast und Rinder zur Mast in den gesetzlich getrennten Altersgruppen.
  • Schweine: abgesetzte Ferkel und Mastschweine in den gesetzlich definierten Gewichtsbereichen.
  • Geflügel: Masthühner und Mastputen.
  • Schafe und Ziegen: nicht Teil dieses speziellen TAMG Systems, Arzneimitteldokumentation bleibt dennoch erforderlich.

Die Halbjahresstichtage sind unverändert als Betriebsablauf wichtig

Für die Mitteilungen zu Tierhaltungsdaten nach Paragraf 55 TAMG sind zwei Termine fest im Betriebsjahr verankert: der 14. Januar für das vorherige zweite Halbjahr und der 14. Juli für das vorherige erste Halbjahr. Diese Fristen betreffen die Mitteilung der Daten zur Tierhaltung. Wer den Vorgang erst beim Eintreffen einer Kontrolle sucht, riskiert fehlende oder unplausible Angaben.

Die Termine sollten nicht nur im Kalender der Betriebsleitung stehen. Bei einer Betriebsübergabe muss klar sein, wer Zugangsdaten verwaltet, wer die Meldung vorbereitet und wer sie abschließend kontrolliert. Das gilt besonders, wenn Familienmitglieder, Mitarbeitende oder Beratende Aufgaben teilen.

Vor dem Stichtag den Zeitraum abschließen

Ein praktikabler Ablauf beginnt vor dem Meldetermin. Zuerst werden die gehaltenen Tiergruppen je Nutzungsart für das Halbjahr abgeglichen. Danach werden Bestandsregister, HIT Meldungen und eigene Stallaufzeichnungen auf erkennbare Widersprüche geprüft. Erst dann wird die Mitteilung in der Datenbank kontrolliert oder abgegeben.

Für einen gemeinsamen Überblick über wiederkehrende Termine kann der Fristenkalender für HIT, Arzneimittel und Tierseuchenkasse helfen. Er ersetzt keine Prüfung der für den einzelnen Betrieb geltenden Pflicht, macht aber die verschiedenen Meldewege im Jahreslauf sichtbar.

Die Therapiehäufigkeit wird nicht vom Betrieb frei berechnet

Die betriebliche Therapiehäufigkeit ist kein Wert, den der Betrieb nach einer eigenen Formel festlegt oder in die Datenbank einträgt. Sie wird anhand der gemeldeten Tierhaltungsdaten und der tierärztlich übermittelten Antibiotikaanwendungen ermittelt. Grundlage sind die Vorgaben des TAMG und die dort bestimmten Berechnungsgrößen.

Die zuständige Behörde ermittelt die betriebliche Therapiehäufigkeit für die jeweiligen Halbjahre. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht die bundesweiten Kennzahlen nach den gesetzlichen Vorgaben. Diese Kennzahlen dienen dem Vergleich innerhalb einer Nutzungsart, sie sind kein Ersatz für die Prüfung einzelner Behandlungsfälle.

Erreicht oder überschreitet ein Betrieb die maßgeblichen Kennzahlen, können gesetzliche Folgeschritte ausgelöst werden. Welche Maßnahmen erforderlich sind und wie das Verfahren abläuft, richtet sich nach dem TAMG sowie nach der behördlichen Bewertung des Einzelfalls. Deshalb sollten Betriebe Bescheide, Mitteilungen und Fristen nicht als bloße Statistik behandeln.

Unterlage oder DatenquelleWofür sie gebraucht wirdWer sie prüft oder meldet
TierhaltungsdatenZuordnung der relevanten Nutzungsart und Tierzahl im HalbjahrTierhalterin oder Tierhalter
Tierärztliche BehandlungsdatenGrundlage für die erfassten AntibiotikaanwendungenTierärztin oder Tierarzt, Betrieb prüft die Plausibilität
Betriebliche TherapiehäufigkeitAuswertung der gemeldeten DatenZuständige Behörde
Bundesweite KennzahlenVergleichsmaßstab nach TAMGBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Behördliche Hinweise sind die verlässliche Quelle für Änderungen

Bei Änderungen im Verfahren sollten Betriebe nicht auf weitergeleitete Screenshots, alte Schulungsunterlagen oder Aussagen aus einzelnen Gesprächsrunden vertrauen. Verlässliche Hinweise geben das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, HI-Tier für technische Abläufe und die zuständigen Landesbehörden für die Vollzugspraxis. Diese Stellen unterscheiden auch zwischen rechtlichen Pflichten und technischen Bedienhinweisen.

Besonders wichtig sind aktuelle Hinweise, wenn sich Masken, Datenfelder, Zugangswege oder Meldeabläufe ändern. Die technische Oberfläche kann sich ändern, ohne dass sich die Rechtsgrundlage verändert. Umgekehrt kann eine neue gesetzliche Vorgabe eine angepasste Erfassung verlangen, auch wenn der bisherige Arbeitszettel noch gut funktioniert.

Fragen mit konkreten Betriebsdaten stellen

Eine behördliche Anfrage lässt sich schneller beantworten, wenn der Betrieb die Betriebsnummer, die betroffene Tierart, die Nutzungsart und den fraglichen Zeitraum bereithält. Bei einer Abweichung zwischen Beleg und Datenbank ist zusätzlich wichtig, ob die Frage die eigene Tierhaltungsmeldung oder eine tierärztliche Anwendungsmeldung betrifft. So erreicht die Anfrage die richtige Stelle.

Vor einer Kontrolle lohnt sich außerdem ein geordneter Nachweisordner. Die Checkliste für den Stallordner vor Kontrolle und QS Audit unterstützt dabei, Unterlagen nicht erst dann zusammenzusuchen, wenn sie angefordert werden.

Betriebe sollten Datenfelder und Zuständigkeiten regelmäßig prüfen

Der sicherste Ablauf besteht aus kurzen, wiederkehrenden Prüfungen statt einer aufwendigen Suche kurz vor dem 14. Januar oder 14. Juli. Für jede erfasste Tiergruppe sollten Betriebsnummer, Nutzungsart, Halbjahreszeitraum und Tierzahl zusammenpassen. Bei Antibiotikaanwendungen sind Behandlungsdaten und tierärztliche Angaben so abzulegen, dass Rückfragen ohne Rätselraten beantwortet werden können.

  1. Ermitteln Sie, welche Tiergruppen auf dem Betrieb tatsächlich unter die erfassten Nutzungsarten fallen.
  2. Gleichen Sie die Betriebsnummer und die Zuordnung zur Nutzungsart in den vorhandenen Unterlagen ab.
  3. Ordnen Sie Abgabebelege und Behandlungsnachweise dem richtigen Halbjahr und der richtigen Tiergruppe zu.
  4. Prüfen Sie vor den Stichtagen die Tierhaltungsmeldung und klären Sie erkennbare Abweichungen mit Tierarztpraxis oder Behörde.
  5. Halten Sie für die Betriebsübergabe schriftlich fest, wer Meldungen vorbereitet, kontrolliert und fristgerecht abgibt.

Damit wird aus der Antibiotika Meldung Rinder, Schweine oder Geflügel kein Sonderfall im letzten Moment, sondern ein Teil der betrieblichen Ordnung. Auch bei kleinen Beständen ist diese Klarheit wertvoll, weil Verantwortlichkeiten bei Urlaub, Krankheit oder Generationswechsel nicht nur mündlich weitergegeben werden.

Wer Bestandsregister, Arzneimittelnachweis und Meldefristen an einem Ort führen möchte, kann sich Stallheft für Bestandsregister, Arzneimittelnachweise und rechtzeitige Fristerinnerungen ansehen. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Vorher lohnt es sich, die eigenen Datenfelder einmal mit den amtlichen Anforderungen abzugleichen.