Das Bestandsregister nach Viehverkehrsverordnung erklärt
Das Bestandsregister ist mehr als eine Liste mit Tiernummern. Der Beitrag erklärt seinen gesetzlichen Zweck, die Pflichtangaben und die Folgen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Wer Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen hält, muss Tierbewegungen nicht nur praktisch organisieren, sondern rechtlich nachvollziehbar dokumentieren. Das Bestandsregister nach der Viehverkehrsverordnung ist dafür der betriebliche Nachweis. Es macht sichtbar, welche Tiere oder Tiergruppen wann in den Bestand gelangt sind, wann sie ihn verlassen haben und woher sie kamen oder wohin sie gingen.
Das ist besonders bei einer Betriebsübergabe wichtig. Die nächste Generation muss aus den Unterlagen erkennen können, was im Bestand geschehen ist, ohne einzelne Lieferscheine, Ohrmarkenkarten und Notizzettel zusammensuchen zu müssen. Dieser Beitrag wurde von unserem Autorenteam für Dokumentation in der Tierhaltung fachlich eingeordnet und erläutert die Grundregeln der Rechtslage.
Die Viehverkehrsverordnung macht das Bestandsregister zur Pflicht
Die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr, kurz Viehverkehrsverordnung oder VVVO, regelt Kennzeichnung, Registrierung und Dokumentation bestimmter Nutztiere. Das Bestandsregister gehört in diesem System zur Rückverfolgbarkeit. Es ist kein freiwilliges Stallbuch und wird nicht durch Rechnungen, Viehhandelsbelege oder die Erinnerung der Betriebsleitung ersetzt.
Für Rinder regelt Paragraf 24 VVVO die Führung des Bestandsregisters. Für Schafe und Ziegen enthält Paragraf 34 VVVO die Regelung, für Schweine Paragraf 39 VVVO. Die Vorschriften unterscheiden sich, weil Rinder grundsätzlich einzeltierbezogen erfasst werden, während bei den anderen Tierarten die Dokumentation von Tiergruppen und Bestandsbewegungen im Vordergrund steht.
Die Pflicht trifft die Tierhalterin oder den Tierhalter. Auch wer Tiere nur zeitweise hält, etwa auf einer Weidefläche, zur Aufzucht oder zur Betreuung, muss sauber klären, wer rechtlich Halter ist und wer das Register führt. Bei Pacht, Gemeinschaftshaltung, Lohnaufzucht oder Betriebsübergabe sollten Zuständigkeiten schriftlich festgelegt werden.
Dokumentation dient der Seuchenbekämpfung
Kann bei einer Tierseuche oder einem Verdachtsfall nicht nachvollzogen werden, welche Tiere bewegt wurden, erschwert das die Ermittlung betroffener Kontakte. Die Angaben im Register unterstützen deshalb die zuständige Behörde dabei, Herkunft, Verbleib und mögliche Kontaktbetriebe nachzuvollziehen. Das erklärt auch, weshalb unvollständige Einträge bei Kontrollen nicht als bloßer Formfehler behandelt werden sollten.
Neben der VVVO gelten für Kennzeichnung und Registrierung teilweise unmittelbar anwendbare Vorgaben des europäischen Tiergesundheitsrechts. Die nationale Registerpflicht bleibt für die betriebliche Dokumentation entscheidend. Je nach Tierart, Nutzungsrichtung und Bundesland können zusätzlich Vorgaben aus Tierseuchenrecht, Qualitätsprogrammen oder Vermarktungsverträgen relevant sein.
Die Pflicht gilt je nach Tierart mit unterschiedlichen Angaben
Ein einheitliches Blatt für alle Tierarten führt leicht zu Lücken. Entscheidend ist nicht die äußere Form des Registers, sondern ob es die für die jeweilige Tierart vorgeschriebenen Angaben vollständig, geordnet und prüfbar abbildet. Ein Ordner, ein gebundenes Register, eine Tabellenlösung oder eine digitale Anwendung können grundsätzlich geeignet sein, wenn die Anforderungen erfüllt werden.
Rinder werden einzeltierbezogen dokumentiert
Beim Bestandsregister für Rinder steht jedes einzelne Tier im Mittelpunkt. Die individuelle Kennzeichnung ermöglicht es, Geburten, Zugänge, Abgänge und gegebenenfalls weitere vorgeschriebene Angaben einem konkreten Rind zuzuordnen. Das Register muss daher so geführt sein, dass der Lebensweg des Tieres im eigenen Bestand nachvollziehbar bleibt.
Für im eigenen Betrieb geborene Rinder sind insbesondere die Angaben zur Geburt und zur Kennzeichnung bedeutsam. Bei zugekauften oder übernommenen Rindern wird der Zugang dokumentiert, bei verkauften, verendeten oder geschlachteten Rindern der Abgang. Verwechslungen bei ähnlichen Ohrmarkennummern lassen sich nur vermeiden, wenn die Nummer vollständig und sorgfältig übertragen wird.
Schweine, Schafe und Ziegen werden bewegungsbezogen erfasst
Beim Bestandsregister für Schweine sowie beim Bestandsregister für Schafe und Ziegen werden Bestandsbewegungen grundsätzlich für Tiergruppen aufgezeichnet. Deshalb kommt neben der Kennzeichnung besonders der Anzahl der betroffenen Tiere Bedeutung zu. Die Eintragung muss erkennen lassen, welche Gruppe sich an welchem Tag bewegt hat und welche Herkunft oder welcher Verbleib dazu gehört.
Bei Schafen und Ziegen kann die Kennzeichnungsart von Alter, Verbringung und Verwendungszweck abhängen. Bei Schweinen sind ebenfalls die für die jeweilige Bewegung maßgeblichen Kennzeichnungsangaben festzuhalten. Wer nicht sicher ist, welche Kennzeichnung im konkreten Fall gilt, sollte die Vorgaben vor der Verbringung mit der zuständigen Veterinärbehörde oder einer fachkundigen Beratung klären.
- Rinder: einzelne Tiere mit ihrer individuellen Kennzeichnung und den jeweiligen Ereignissen erfassen.
- Schafe und Ziegen: Zu und Abgänge als nachvollziehbare Tiergruppe mit Anzahl und Kennzeichnungsangaben dokumentieren.
- Schweine: Bestandsbewegungen mit Anzahl, Datum, Kennzeichnung sowie Herkunft oder Verbleib aufzeichnen.
Ein Zugang braucht Herkunft und Datum im Register
Ein Zugang beginnt nicht erst mit der späteren Meldung oder dem Einsortieren des Lieferscheins. Er entsteht, wenn ein Tier oder eine Tiergruppe tatsächlich in den Bestand aufgenommen wird. Dieser Zugang muss zeitnah im Bestandsregister erscheinen, damit der Bestand am jeweiligen Tag nachvollziehbar bleibt.
Zu den wesentlichen Angaben gehören der Zugangstag, die Kennzeichnung des Tieres oder der Gruppe und die Herkunft. Bei einem Zugang von einem anderen Betrieb muss das Register den vorherigen Tierhalter oder Herkunftsbetrieb erkennen lassen. Je nach Tierart und vorgeschriebener Registerform gehören weitere Angaben dazu, etwa die Zahl der Tiere bei einer Gruppenbewegung.
Eigene Geburt und Zukauf nicht vermischen
Für ein im Betrieb geborenes Rind ist nicht derselbe Herkunftseintrag sinnvoll wie für ein zugekauftes Rind. Die Geburt im eigenen Bestand muss als solche nachvollziehbar sein. Bei Zukäufen, Übernahmen, Rückkehr von einer Weide oder einer zeitweisen Unterbringung ist dagegen zu prüfen, ob eine Zugangsbewegung vorliegt und welcher vorherige Halter einzutragen ist.
Ein Lieferschein kann bei der Erfassung helfen, ersetzt den Registereintrag aber nicht automatisch. Übertragen Sie die Daten vollständig und prüfen Sie insbesondere Datum, Betriebsnummern, Kennzeichnungen und Tierzahl gegen den tatsächlichen Zugang. Eine praktische Anleitung für die Datenbankmeldung bietet der Beitrag Rinderzugang in HIT richtig melden.
Ein Abgang muss den weiteren Verbleib erkennen lassen
Auch beim Abgang genügt die Aussage, dass Tiere nicht mehr im Stall stehen. Das Bestandsregister muss den Abgangstag, die Kennzeichnung des einzelnen Tieres oder der Tiergruppe sowie den Empfänger oder den weiteren Verbleib erkennen lassen. Damit bleibt nachvollziehbar, ob Tiere verkauft, verbracht, geschlachtet, verendet oder in einen anderen Haltungsabschnitt überführt wurden, soweit dies nach der jeweiligen Registerregelung einzutragen ist.
Bei der Abgabe an einen anderen Betrieb ist der Empfängerbetrieb eindeutig zu dokumentieren. Bei Rindern ist die Zuordnung zur individuellen Kennzeichnung besonders wichtig. Bei Schweinen, Schafen und Ziegen müssen Anzahl und Kennzeichnungsangaben zur abgegangenen Gruppe mit den Begleitpapieren übereinstimmen.
Verendungen und Schlachtungen nicht offenlassen
Ein verendetes Tier bleibt nicht einfach ein ungeklärter Fehlbestand. Der Abgang muss so dokumentiert werden, dass sein Verbleib nachvollziehbar ist, etwa über die zuständige Beseitigung oder den sonstigen rechtlich zutreffenden Verbleib. Bei Schlachtungen gilt Entsprechendes. Bewahren Sie zugehörige Belege geordnet auf, auch wenn sie das Register nicht ersetzen.
Ein häufiger Fehler entsteht, wenn Verkauf und tatsächliche Abholung an unterschiedlichen Tagen liegen. Für die Dokumentation ist auf das rechtlich maßgebliche Ereignis und die tatsächliche Bewegung abzustellen. Falls Verträge, Sammeltransporte oder Vermarktungswege Besonderheiten schaffen, sollte der Betrieb die Eintragung anhand der konkreten Unterlagen und gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde abstimmen.
Das Register und die HI Tier Meldung erfüllen verschiedene Aufgaben
Das Bestandsregister wird im Betrieb geführt. HI Tier ist die zentrale Datenbank, über die vorgeschriebene Meldungen, insbesondere im Bereich der Rinderhaltung, abgewickelt werden. Beide Systeme können dieselben Grunddaten berühren, etwa Zugang, Abgang oder Geburt. Sie sind dennoch nicht austauschbar.
Die Datenbankmeldung erfüllt die jeweilige Meldepflicht gegenüber dem zentralen System. Das Register belegt dagegen die betriebliche Aufzeichnung und muss bei einer Kontrolle unmittelbar nachvollziehbar sein. Eine erfolgreiche Meldung in HI Tier beweist nicht zwangsläufig, dass das Bestandsregister vollständig geführt wurde. Umgekehrt ersetzt ein korrektes Register keine verpflichtende Datenbankmeldung.
| Nachweis | Hauptfunktion | Praktische Frage |
|---|---|---|
| Bestandsregister | Betriebliche Rückverfolgbarkeit | Was geschah wann mit welchem Tier oder welcher Tiergruppe? |
| HI Tier Meldung | Meldung an die zentrale Datenbank | Wurde das meldepflichtige Ereignis fristgerecht übermittelt? |
| Begleitbeleg | Unterlage zur Bewegung | Passen Lieferdatum, Kennzeichnung, Herkunft und Empfänger zusammen? |
Kontrollieren Sie deshalb nach jeder Bewegung beide Arbeitsschritte getrennt. Ein Blick in die Datenbank oder ein gespeicherter Übertragungsnachweis kann helfen, ersetzt aber nicht die Prüfung des eigenen Registers. Einen Überblick über zusammenlaufende Pflichten gibt der Fristenkalender für HIT, Arzneimittel und Tierseuchenkasse.
Einträge müssen zeitnah und nachvollziehbar geführt werden
Die VVVO verlangt, dass die Eintragungen unverzüglich vorgenommen werden. Im Betriebsalltag bedeutet das: Erfassen Sie Zugang, Abgang, Geburt oder sonstige relevante Bewegung so nah wie möglich am Ereignis. Wer erst Wochen später anhand eines Stapels von Belegen rekonstruiert, riskiert Übertragungsfehler und kann Lücken oft nicht mehr zuverlässig aufklären.
Sammelnotizen auf Futterzetteln, im Kalender oder in einer privaten Nachrichtensammlung sind kein belastbares Verfahren, solange die Angaben nicht vollständig in das Register übertragen sind. Besonders bei Weidehaltung sollte vorab geklärt sein, wer die Daten aufnimmt und wann sie in das maßgebliche Register gelangen. Eine klare Vertretungsregel verhindert Lücken bei Urlaub, Krankheit oder Betriebsübergabe.
Berichtigungen müssen den ursprünglichen Verlauf erkennen lassen
Fehler passieren. Wichtig ist, dass eine Berichtigung nachvollziehbar bleibt. In Papierunterlagen sollte der ursprüngliche Eintrag lesbar bleiben und die Korrektur eindeutig zugeordnet werden. In digitalen Systemen sollte erkennbar sein, welche Angabe geändert wurde und welcher aktuelle Stand gilt.
Ein Register, das nur zum Kontrolltermin ergänzt wird, wirkt nicht wie eine fortlaufende Dokumentation. Prüfen Sie deshalb regelmäßig, ob Stallbestand, Register, Belege und Datenbankmeldungen zusammenpassen. Die Checkliste für den Stallordner vor Kontrolle und QS Audit hilft dabei, die nötigen Unterlagen strukturiert bereitzulegen.
Drei Jahre Aufbewahrung sichern die Prüfbarkeit
Bestandsregister sind nach der Viehverkehrsverordnung drei Jahre aufzubewahren. Die Frist dient nicht nur einer möglichen Vor Ort Kontrolle. Sie ermöglicht auch, ältere Bewegungen nachzuvollziehen, wenn bei Bestandsabgleichen, Tierseuchenmaßnahmen, Vermarktungsfragen oder einer Betriebsübergabe Rückfragen entstehen.
Das Register muss während der Aufbewahrungszeit jederzeit vorgelegt werden können. Papierregister gehören deshalb nicht in einen unzugänglichen Ablagestapel, digitale Daten nicht ausschließlich auf ein einzelnes Gerät ohne Zugriffsmöglichkeit. Sorgen Sie für eine geordnete Ablage der Register und der dazugehörigen Unterlagen.
Bei einem Wechsel der Betriebsleitung sollte die Aufbewahrung ausdrücklich Teil der Übergabe sein. Halten Sie fest, wo die Register liegen, wer Zugriff hat und welche Zeiträume abgedeckt sind. So bleibt die Dokumentation auch dann prüfbar, wenn die Person wechselt, die bisher alle Bewegungen im Kopf hatte.
Ein vollständiges Bestandsregister schafft eine belastbare Übergabe
Rechtssicher geführt wird ein Bestandsregister nicht durch möglichst viele Unterlagen, sondern durch vollständige, zeitnahe und nachvollziehbare Einträge. Für Rinder bedeutet das die einzeltierbezogene Dokumentation. Für Schweine, Schafe und Ziegen kommt es auf vollständig nachvollziehbare Bewegungen der jeweiligen Tiergruppen an. Zugänge brauchen Herkunft und Datum, Abgänge einen erkennbaren weiteren Verbleib, und die HI Tier Meldung ist zusätzlich als eigener Arbeitsschritt zu behandeln.
Wer Register, Arzneimittelnachweise und Meldetermine bisher getrennt führt, kann die Abläufe vor der nächsten Kontrolle oder Übergabe neu ordnen. Stallheft verbindet Bestandsregister, Arzneimittelnachweis und Meldefristen an einem Ort und erinnert vor Fristabläufen. Wenn Sie eine Vorführung sehen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.


